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1

Donnerstag, 7. Mai 2015, 11:47

Filmvorführungen - Legal, illegal, scheißegal?!

Hallo,

okay, zugegeben, der Threadtitel ist ein wenig reißerisch, aber egal. Ich will lieber zu meiner eigentlichen Frage kommen.

An meiner Uni gibt es einen "Filmklub", dieser führt unregelmäßig Filme in einem kleinen Nischenkino vor, das extra zu diesem Zweck angemmietet wird, bzw. ist der Besitzer so nett und überlässt den Studenten das Kino. Bislang haben die Studenten die Filme immer gekauft und dann gegen Geld aufgeführt. So gesehen natürlich nicht rechtens. Deshalb haben die Studenten den "Filmklub" gegründet. Man kauft am Eingang also keine Eintrittskarte sondern ein Mitgliedsausweis für einen Monat, der einem dazu berechtigt, den Film zu schauen. Das Ganze ist aus meinen Augen allerhöchstens Grauzone, wenn nicht sogar schlicht illegal. Ich habe mich jetzt schon durch ein paar Gesetze gelesen, aber noch keine passende Antwort gefunden. Vielleicht gibt es hier ja Leute, die sich mit Filmverleihungen auskennen und mir dazu eine profunde Antwort liefern können.

Des weitern stellt sich mir die Frage, ob es rechtlich gesehen einen Unterschied zwischen Kauf-DVD und Leih-DVD gibt. Darf ich also eine Leih-DVD genauso wie eine Kauf-DVD für solche eine Aufführung nutzen.

Ich finde, dass es ein sehr interessantes Thema ist und freue mich auf eure Antworten.

Gruß,

Schwalli
- I will remind you that you will likely experience ome side effects similar to the early stages of the virus, so...some headaches and fever and exhaustion.
- Just like a good hangover.
Tex, The Last Ship

2

Donnerstag, 7. Mai 2015, 11:50

Auch mal hier nach:
http://www.vdfkino.de/verwertung/Merkblatt-Verwertung.pdf

Ein Lücke könnte also sein, wenn ihr eine "nicht-öffentliche" Vorführung habt.

3

Donnerstag, 7. Mai 2015, 11:54

Das habe ich mir auch schon durch gelesen, Hampton. Aber durch den Klub ist es ja dann keine richtige Öffentlichkeit mehr, oder wie verstehe ich das?
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Tex, The Last Ship

4

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:00

Hier steht:
http://www.mplc-film.de/page/about-copyright-law

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Die hier vom Urheberrecht für den Ausschluss der Öffentlichkeit geforderte enge, persönliche Verbundenheit der Teilnehmer untereinander liegt praktisch nur dann vor, wenn die Vorführung im Familien- oder engsten Freundeskreis, d.h. im Privatbereich erfolgt. (a.d.R)
Für das öffentliche Vorführen von Videos und DVD/BluRay es unerlässlich im Besitz einer gültigen Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte zu sein. Öffentliche Vorführung ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Verletzung des Urheberrechtes dar und führt zu juristischen Konsequenzen. Hier zu stellt das Urhebergesetzt folgendes fest ( a.d.R.)

§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

5

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:02

Okay, damit ist meine Frage denke ich schon beantwortet.

Zitat

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


Auch wenn nur "Clubmitglieder" in den Film gelassen werden, ist es eine öffentliche Vorstellung, da ja jeder einen Clubausweis aka Eintrittskarte kaufen kann.
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Tex, The Last Ship

6

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:04

Das ist ist eben die Frage, denn er bezahlt ja nicht für den Film, sondern für die Mitgliedschaft.
Es ist also eine sehr graue Zone...

7

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:08

Außerdem verkauft der Filmklub im Auftrag des Kinobesitzers zu den Filmen Getränke und Snacks. Indirekt ist das dann ja ein Erwerbszweck der an den Film gekoppelt ist, oder?
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8

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:15

In Berlin gibt es Kinos, die man mieten kann:
http://www.dasfilmcafe.de/index.php/site/page?view=kino

Da kann man für PRIVATE Zwecke Filme zeigen und das Kino verdient trotzdem an den Getränken. Aber die Krux ist eben, dass es ein privater Rahmen ist und nur "geladene" Gäste hinein dürfen.
Also so ein Filmclub der für Mitglieder Filme zeigt, okay sein, aber ich weiß nicht, ob ihr es auf eine Klage von Rechteverwertern ankommen lassen wollt.

9

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:31

Also das Ganze ist aus meiner Sicht keine Grauzone mehr, sondern schlicht illegal. Vor Gericht würde man damit glaube ich niemals durchkommen. Zumal es ja auch keine Clubtreffen gibt oder sonstiges, sondern der Club nur als Berechtigung fürs Filmezeigen da ist. Außerdem ist es ja auch kein eingetragener Verein oder sonst iwo gemeldet, somit gelten ja auch nicht die Gesetze für Vereine.
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10

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:38

Genau, der Club müsste irgendwie eine rechtliche Basis haben, sei es als Verein oder AG in der Uni.
Aber ich würde auch die Finger davon lassen.

11

Donnerstag, 7. Mai 2015, 12:47

Ich glaube die Schirmherrschaft hat noch eine Professorin unserer Uni, aber auch das ist mir zu wenig.
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12

Freitag, 8. Mai 2015, 02:13

Wieso führt man da Filme vor?
Zeig denen halt mal True Detectives mit Subs zum Binge watchen, dann hocken sie mal 10 Stunden im Kino :D