Die Zulässigkeit des Dienstes muss nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs am Einzelfall geprüft werden.
Shift TV, einem ähnlichen Dienst, dessen Betreiber Netlantic GmbH in Unterföhring in
Deutschland
ansässig ist, wurde vom Oberlandesgericht Dresden die Aufzeichnung von
RTL und SAT1 für unzulässig erklärt (Urteil vom 5. Dezember 2006, Az.:
14 U 1735/06). Laut Pressemitteilung der
ProSiebenSat.1 Media zieht der Anbieter, die Netlantic GmbH, jedoch in der Sache vor den Bundesgerichtshof.
Am 4. August 2006 hat die ProSiebenSat.1 Media AG beim Landgericht
Leipzig ein Urteil gegen den Internetdienst onlinetvrecorder.com
erwirkt. Nach dem Urteil des Leipziger Gerichts wurde es
OnlineTVRecorder untersagt, Programme zu speichern, zu vervielfältigen,
öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zu übermitteln, wie die
Sendergruppe mitteilte. Später stellte sich aber heraus, dass das Urteil
gegen den ehemaligen Besitzer der Domain
www.onlinetvrecorder.com
gerichtet war.
[13] Das Unternehmen OnlineTVRecorder vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass OTR laut § 53 des
Urheberrechtsgesetzes
legal sei, wonach jedermann ein Anrecht auf eine (auch durch Dritte
angefertigte) Privatkopie hat, solange die Kopie ohne finanzielle
Gegenleistung zur Verfügung gestellt wird. Weiter beruft sich
OnlineTVRecorder darauf, dass jeder ein Recht habe, privat
Mitschnitte von TV-Sendungen anfertigen zu lassen und diese auch unentgeltlich an Dritte weitergeben zu dürfen. Mittels der proprietären
Verschlüsselung
werde sichergestellt, dass nur Sendungen dekodiert werden können, deren
Aufzeichnung der Benutzer vorher selbst in Auftrag gegeben habe.
Ein Urteilsspruch nach einer Klage von
RTL gegen die Online-Videorekorder wegen Verstoßes gegen das
Urheberrecht erfolgte am 22. April 2009 durch den
Bundesgerichtshof (AZ:
I ZR 216/06).
Das Gericht stellte fest, dass die kommerzielle Vervielfältigung
grundsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt, jedoch in Ausnahmefällen
erlaubt ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die kommerziellen
Anbieter lediglich auf einen "persönlichen Videorekorder" aufzeichnet
und die Inhalte keinen Dritten zur Verfügung stehen.
[14] Dies trifft auf einige browserbasierte Dienste wie
Save.TV zu, die sich in dem Urteil bestärkt sehen.
[15]
RTL beantragte daraufhin eine Revision des Urteils, woraufhin die Sache
zurück ans OLG Dresden verwiesen wurde; am 12. Juli 2011 bestätigte
dieses (AZ
14 U 801/07) das Urteil des BGH, wonach die Dienstleistung eines: "persönlichen Videorekorders"
grundsätzlich erlaubt ist, sofern die Aufnahmen keinem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
[16]
Unklar ist nach diesem Urteil allerdings noch, ob diese Dienstleistung
die Senderechte der Sender im Sinne eines wettbewerbswidrigen Monopols
mit Abschlusszwang für den Kunden verletzt; hierzu wird eine
Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamts erwartet.
[17]